Deutsch-US-Amerikanisches Praktikumsprogramm (DAP)

DAP FAQ

Anworten auf die häufigsten Fragen zum Programm

Um Ihnen den Weg zu Ihrem Praktikum in den USA und zum DAP-Stipendium zu erleichtern, finden Sie hier eine Zusammenstellung interessanter Fragen in Zusammenhang mit Visa, Versicherung, Bewerbungsvoraussetzungen und mehr. Wenn Sie die Antworten auf Ihre Fragen hier nicht wiederfinden, sind wir unter USA(at)ijab.de für Sie da.

Was genau ist das DAP? Was ist seine Rolle bei meinem Praktikum?

Das Deutsch-US-Amerikanische Praktikumsprogramm (DAP) ist ein Stipendienprogramm, gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Das BMFSFJ hat IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e. V. Anfang 2022 die Verantwortung für das DAP übertragen. Das DAP bietet einen monatlichen (Teil-)Stipendienbetrag sowie einen Reisekostenzuschuss, um Sie bei Ihrem Praktikumsvorhaben zu unterstützen.

Brauche ich ein Visum, um ein Praktikum in den USA zu machen? Welches Visum brauche ich?

Ja. Um als Nicht-US-Bürger*in ein Praktikum in den USA zu machen, benötigt man ein J-1 Visum. Dies ist ein sog. „Exchange Visitor Visum“, d. h. ein Nichteinwanderungsvisum für einen begrenzten Aufenthaltszeitraum im Rahmen von „Exchange Visitor Programs“ (bspw. Praktika), spezifisch für Praktikanten (Interns/Trainees) u. a.

Ein J-1 Visum kann nur über einen sog. Visasponsor vergeben werden.

Siehe auch: https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/study/exchange.html

Was ist ein Visasponsor und wofür brauche ich ihn?

Das Außenministerium ernennt US-Regierungsstellen, akademische Einrichtungen und Einrichtungen des Privatsektors, die Bildungs- und Kulturaustauschprogramme durchführen. Um an „Exchange Visitor Programs“ teilzunehmen (also bspw. Praktika zu machen), müssen Nicht-US-Bürger von einem der vom State Department benannten Sponsoren gefördert werden. Visasponsoren haben sowohl eine Auswahl- als auch eine Betreuungsfunktion gegenüber Bewerbern. Visasponsoren gewährleisten die Eignung von Praktikumsplätzen und ein geeignetes „Training Program“ (Aufgaben und Tätigkeiten während des Praktikums).

Wichtig: Um ein J-1 Visum zu beantragen, braucht man zunächst das Formular DS-2019. Dieses erhalten Sie von Ihrem Visasponsor.

Eine Liste der offiziellen Visasponsoren finden Sie hier: https://j1visa.state.gov/participants/common-questions/

Brauche ich eine spezielle Versicherung?

Ja, für das für ein Praktikum notwendige J-1 Visum benötigt man eine geeignete Auslandskrankenversicherung. Diese muss mindestens folgende Leistungen abdecken:

•              Medizinische Versorgung von mindestens $ 100,000 pro Unfall oder Krankheitsfall

•              Überführung der sterblichen Reste in der Höhe von $ 25,000

•                     Ausgaben für die Rückführung in das Heimatland aus medizinischen Gründen in der Höhe von $ 50,000

•              100-prozentige Deckung für verschreibungspflichtige Medikamente

•              Keine Eigenbeteiligung, die $ 500 pro Unfall oder Krankheitsfall überschreitet.

Die Auslandkrankenversicherung muss außerdem den Nachweis einer der folgenden Einstufungen erbringen:

•              A.M. Best rating von "A-" oder besser

•              lnsurance Solvency International, Ltd. (ISI) rating von "A-1" oder besser

•              Standard and Poor's Claims Paying Ability rating von "A-" oder besser

•              Weiss Research, lnc. rating von B+ oder besser.

Sie müssen über den gesamten Zeitraum des Praktikums entsprechend versichert sein. (Siehe auch die Hinweise zur Krankenversicherung.)

Welche Arten von Praktika werden gefördert?

Gefördert werden selbst organisierte,freiwillige Praktika in den USA zwischen 2 und 12 Monaten

Das Praktikum sollte entweder nicht pflichtgemäß im Studiumsverlauf vorgesehen sein oder – falls es pflichtgemäß im Studiumsverlauf vorgesehen ist – sollte das Praktikum nicht zwangsläufig im Ausland, bzw. den USA absolviert werden müssen. Auch Praktika, die im Rahmen des Anerkennungsjahres im Studiengang Soziale Arbeit/Sozialpädagogik stattfinden, und freiwillig im Ausland bzw. in den USA absolviert werden, können gefördert werden. Das Praktikum muss den Vorgaben des J-1 Visums für Interns entsprechen. 

Wenn Sie im Zweifel sind, ob Ihr Praktikumsvorhaben für einer Förderung durch das DAP in Frage kommt, sprechen Sie uns gerne an (USA(at)ijab.de).

Sind auch klinische Praktika möglich?

Im Rahmen des J-1 Visums gibt es exakte Bestimmungen, welche Tätigkeiten Sie während eines Praktikums in den USA nicht ausführen dürfen. Darunter fällt die direkte „Arbeit am Menschen“, u. a. Pflege, Patientenbetreuung und Patientenkontakt. Ihre Tätigkeiten während des Praktikums werden durch Ihren Trainingsplan („Training Program“) geregelt (gewährleistet durch den Visasponsor). Eine genauere Auflistung der im Praktikum untersagten Tätigkeiten finden Sie hier

Siehe auch: https://j1visa.state.gov/programs/intern/

Welche Vorgaben gelten für Praktika im sozialen Bereich?

Das J-1 Visum gibt genau vor, welche Tätigkeiten Sie im Praktikum in den USA nicht ausführen dürfen und die direkte, selbständige und unbeaufsichtigte „Arbeit am Menschen“ zählt dazu, bspw. auch Kinderbetreuung u. ä. Der Trainingsplan („Training Program“) hält Ihre Tätigkeiten während des Praktikums regelkonform fest (gewährleistet durch den Visasponsor). Eine genauere Auflistung der im Praktikum untersagten Tätigkeiten finden Sie hier.

https://j1visa.state.gov/programs/intern/

Welche Vorgaben gelten für Praktika in Schulen?

Das J-1 Visum gibt genau vor, welche Tätigkeiten Sie im Praktikum in den USA nicht ausführen dürfen und die direkte, selbständige und unbeaufsichtigte „Arbeit am Menschen“ zählt dazu, bspw. auch Kinderbetreuung u. ä. Der Trainingsplan („Training Program“) hält Ihre Tätigkeiten während des Praktikums regelkonform fest (gewährleistet durch den Visasponsor). Eine genauere Auflistung der im Praktikum untersagten Tätigkeiten finden Sie hier.  

Siehe auch: https://j1visa.state.gov/programs/intern/

Kann ich auch über DAP gefördert werden, wenn ich nicht aus einem der in der Ausschreibung beschriebenen Fächer komme?

Leider nicht. Ihr Studienfach/Fachbereich muss in einem für das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe relevanten Bereich angesiedelt sein (z. B. Soziale Arbeit, Sozialpädagogik und ähnliche Studiengänge) oder daran angrenzen bzw. dafür relevant sein (bspw. Politikwissenschaften, Sozialwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, NGO-Management o. ä.). 

Wie sind die Bewerbungsfristen?

Sie können sich jederzeit für das DAP bewerben – empfohlen ist allerdings ein Vorlauf von mind. ca. 3 Monaten vor Ausreise in die USA. (Bewerben Sie sich gerne bereits parallel zum laufenden Visumsprozess.)

Unterstützt IJAB bei der Suche nach einer Praktikumsstelle oder der Suche nach einer Unterkunft in den USA?

Nein, Praktikumsstelle und Unterkunft müssen selbständig organisiert werden.

Muss ich besonders gute Noten im Studium vorweisen können, um mich für das DAP zu bewerben?

Nein.Das DAP ist kein leistungsabhängiges Stipendium. Alle Bewerber sind willkommen, die aus Fachbereichen kommen, die für das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe relevant sind oder daran angrenzen.

Muss ich einen Praktikumsbericht für das DAP verfassen?

Ja – genauer: einen Erfahrungsbericht, der innerhalb von 8 Wochen nach der Rückkehr aus den USA eingereicht werden soll. Verfasst werden soll er in Orientierung an die Vorgaben zum Schreiben des DAP-Erfahrungsberichts und das entsprechende Deckblatt besitzen.

Wann wird von Teilnehmenden verlangt, ein für die Kinder- und Jugendhilfe relevantes Thema aufzuarbeiten?

Wenn Sie nicht direkt aus einem Fachbereich der Kinder- und Jugendhilfe kommen, können Sie von IJAB aufgefordert werden, zusätzlich zu Ihrem Erfahrungsbericht ein USA-spezifisches Thema der Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendpolitik aufzubereiten. Das Thema können Sie in Absprache mit IJAB frei wählen. Die Form der Aufarbeitung überlässt IJAB Ihnen– dies kann schriftlich in Form eines kurzen Essays sein, als kleiner Artikel, als Interview, aber auch als Video oder Podcast. Ob Sie einen wissenschaftlichen, journalistischen oder kreativ-künstlerischen Zugang wählen, ist Ihnen dabei freigestellt. Thema und Form der Auseinandersetzung werden im Vorfeld persönlich abgesprochen.

Kann die Förderung verlängert werden, wenn sich mein Praktikum verlängert?

Es besteht die Möglichkeit, Praktika zu verlängern und auch die Fördersumme zu erhöhen., allerdings nur bis zu einer Dauer von max. 12 Monaten. Sprechen Sie uns dazu gerne persönlich an.

Ist das DAP kombinierbar mit anderen Stipendien?

Das DAP ist nicht kombinierbar mit anderen Stipendien oder Förderungen, die aus Bundesmitteln gespeist werden (z. B. DAAD-Stipendien, Auslands-BAföG o. ä.), da eine Doppelförderung mit staatlichen Mitteln grundsätzlich nicht zulässig ist.

 

Kann ich mich mit anderen DAP-Teilnehmenden austauschen?

Wir sind bemüht, Teilnehmende untereinander zu vernetzen und in Verbindung zu bringen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Gelegenheit zum Austausch findet sich außerdem beim DAP-Nachbereitungsseminar, bei dem Sie zusammen mit anderen DAP-Teilnehmenden Ihre Praktikumserfahrungen in den USA reflektieren können. 

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Ansprechpersonen
Elena Neu
Referentin für internationale jugendpolitische Zusammenarbeit
Tel.: 0228 9506-105
Cathrin Piesche
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 0228 9506-215
Julia Weber
Referentin für internationale jugendpolitische Zusammenarbeit / Sachbearbeitung
Tel.: 0228 9506-165
Nahaufnahme der US-amerikanischen Flagge
Über die Zusammenarbeit mit den USA

Mit dem neuen Länderbereich USA arbeitet IJAB im Auftrag des Bundesfamilienministeriums daran, den Weg für eine Intensivierung des transatlantischen Jugend- und Fachkräfteaustauschs zu bereiten.