Gesetzliche und finanzielle Grundlagen
In der Türkei gibt es kein spezielles Kinder- und Jugendrecht, vielmehr sind die gesetzlichen Bestimmungen für Kinder und Jugendliche mit den allgemeinen Gesetzen verknüpft. Bestimmungen, die dem Schutz der Interessen von Kindern und Jugendlichen gelten, sind vor allem in der Verfassung der Republik Türkei zu finden.
Gleichheit vor dem Gesetz
“Schutzmaßnahmen für Kinder, Alte, Menschen mit Behinderung, Witwen und Waisen von im Kriegs- und Militärdienst Gefallenen sowie Kranke und Veteranen dürfen dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechen.” (Artikel 10/3)
Schutz der Familie
“Die Familie ist die Basis der türkischen Gesellschaft und beruht auf der Gleichheit zwischen den Ehepartnern. Der Staat trifft die nötigen Vorkehrungen zur Sicherheit und zum Wohlergehen der Familie, indem er dafür die erforderlichen Organisationen gründet. Mütter und Kinder sind unter besonderen Schutz gestellt, auch kümmert sich der Staat um die Wissensvermittlung zum Thema Familienplanung. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz und Fürsorge und darauf, eine persönliche und unmittelbare Beziehung mit seiner Mutter und seinem Vater aufzubauen und fortzuführen, solange es keine offensichtlichen Gründe gibt, die dem entgegenstehen.” (Artikel 41)
Recht auf Bildung und Ausbildung
“Niemand darf vom Recht auf Bildung und Ausbildung ausgeschlossen werden.” (Artikel 42/1)
Arbeitsbedingungen
“Niemand darf Tätigkeiten nachgehen, die Alter, Geschlecht oder körperlicher Kraft nicht angemessen sind. Minderjährige, Frauen sowie Menschen mit körperlicher und geistiger Einschränkung unterstehen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen besonderem Schutz.” (Artikel 50/1-2)
Jugendschutz
“Der Staat trifft Vorkehrungen dafür, dass die dem Staat, der Unabhängigkeit und der Republik anvertrauten Jugendlichen sich im Sinne eines positiven Wissenschaftsverständnisses nach den Leitprinzipien und dem Revolutionärismus Atatürks entwickeln und erzogen werden und vor Bestrebungen, die die Teilung des Vaterlandes zum Ziel haben, geschützt werden. Der Staat ergreift außerdem Maßnahmen dafür, Jugendliche vor Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Kriminalität, Glücksspiel und vergleichbaren schlechten Angewohnheiten sowie vor Unwissenheit zu schützen.” (Artikel 58)
Wahlrecht, das Recht, bei Wahlen zu kandidieren und das Recht auf politische Aktivität
“Jeder türkische Staatsbürger nach Vollendung des 18. Lebensjahrs hat das Recht, an Wahlen und Volksabstimmungen teilzunehmen.” (Artikel 67/3)
“Jeder türkische Staatsbürger, der oder die das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann als Volksvertreter gewählt werden.” (Artikel 76/1)
Es ist eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Gesetze und andere Regelungen gemäß der oben aufgeführten Verfassungsbestimmungen zu erstellen und Kinder und Jugendliche entsprechend dieser Bestimmungen zu schützen.
Regelungen außerhalb des Grundgesetzes:
- Das im Jahr 2005 unter der Nummer 5395 verabschiedete Kinderschutzgesetz regelt Verfahren und Grundlagen zum Schutz von Schutzbedürftigen oder von Kindern, die drohen, in die Kriminalität abzugleiten sowie deren Rechte und Wohlergehen.
- Das Gesetz Nummer 1117 zum Schutze Minderjähriger vor schädlichen Veröffentlichungen regelt Einschränkungen bezüglich von Periodika oder anderen nicht regelmäßig erscheinenden Druckerzeugnissen, die dazu in der Lage sind, schädlichen Einfluss auf die seelische Entwicklung von Minderjährigen zu haben.
- Artikel 3 des Vereinsgesetzes Nummer 5253 sieht vor, dass Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, Kindervereine gründen und in diesen Vereinen Mitglied sein dürfen. Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters in Kindervereinen Mitglied sein, solange sie dort keine leitenden oder verwalterischen Aufgaben übernehmen. Es ist verboten, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied in Kindervereinen sind.
- Artikel 18 des Gesetzes Nummer 3308 zur beruflichen Bildung regelt die Verpflichtung, dass in Betrieben mit einer bestimmten Mitarbeiterzahl, nicht weniger als fünf Prozent des Personals Schüler/-innen von berufsbildenden und technischen Schulen und Einrichtungen sein müssen, die im Betrieb praktische Fertigkeiten erwerben sollen. Dieser Artikel sah zuvor eine Mitarbeiterzahl von 20 vor, die dann im Rahmen des Gesetzes 6111 auf zehn herabgesetzt wurde. Der Ministerrat genehmigte nun durch einen zu Artikel 18 hinzugefügten Absatz, diese Zahl auf fünf zu reduzieren. Außerdem wurde im Rahmen einer Änderung des Artikels in Gesetz Nummer 6287 die festgelegte Obergrenze von zehn Prozent der Mitarbeiter, die berufspraktische Fertigkeiten erwerben müssen, aufgehoben.
(Quellen und weitere Informationen: UNICEF Türkiye Milli Komitesi: https://www.unicefturk.org; Interview mit Göktan Koçyildirim, Justice for Children and Child Rights Monitoring Specialist (UNICEF Turkey) zum bestehenden Kinderschutzsystem in der Türkei (2014): http://www.oijj.org/en/interviews/goktan-kocyildirim-justice-for-children-and-child-rights-monitoring-specialist-for-unicef)
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten laut Gesetz 5237, Artikel 6 des türkischen Strafgesetzbuches als Kinder. Gemäß Artikel 31 sind Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht strafmündig. Eine verminderte Strafmündigkeit gilt für die Altersgruppe der 12- bis 14 und 15- bis 17-jährigen. Die volle Strafmündigkeit ist mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erreicht.
- In Artikel 22 des Gesetzes Nummer 1739 des Bildungsministeriums (Schulgesetz) ist die verpflichtende Grundschulausbildung auf den Altersabschnitt von 6-13 Jahren festgelegt.
- Der Militärdienst ist für Männer verpflichtend und wird vom Gesetz zum Militärdienst Nr. 1111, Absatz 2, auf das Alter von 20-40 Jahren festgelegt.
- Nummer 4721 Artikel 124 des türkischen Zivilgesetzbuches legt das Alter zur Eheschließung auf das vollendete 17. Lebensjahr fest.
- Zum erwerbsfähigen Alter gibt es in Nummer 4857 des Arbeitsgesetzes unterschiedliche Bestimmungen. Laut Artikel 71 ist die allgemeine Altersgrenze zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 15 Jahre. Jedoch dürfen Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet und ihre Schulpflicht erfüllt haben, zu leichten Tätigkeiten herangezogen werden, sofern diese Tätigkeiten ihre körperliche, geistige, soziale und seelische Entwicklung sowie die Fortführung einer weiterführenden Schule nicht behindern. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen unter der Bedingung, dass dadurch ihre körperliche, geistige, soziale und seelische Entwicklung und ihre Schulausbildung nicht behindert werden, in den Bereichen Kunst, Kultur und Werbung tätig sein, sofern dafür ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen und für jede einzelne Aktivität eine Genehmigung erteilt wird. Darüber hinaus müssen bei der Einstellung und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen deren Sicherheit, Gesundheit, körperliche, geistige und psychologische Entwicklung sowie persönliche Veranlagung und Talent beachtet werden. Die ausgeübte Arbeit darf dem Schulbesuch, der schulischen Berufsausbildung und der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht schaden. Diese Bestimmungen werden alle von Artikel 71 geregelt. Artikel 73 sieht vor, dass Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Industriebetrieben keine Nachtarbeit ausüben dürfen.
- Laut Artikel 17 im Gesetz Nummer 4857 des Gewerkschafts- und Tarifvertragsgesetz ist das Mindestalter für die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft 15 Jahre.
- Artikel 6 im Gesetz Nummer 4250 zur Beschränkung von Alkohol und Spirituosen verbietet, Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, alkoholische Getränke mit dem Ziel, diese zu konsumieren oder bei sich zu führen, anzubieten oder zu verkaufen.
- Artikel 3 im Gesetz Nummer 4207 zur Vorbeugung und zur Kontrolle von Schäden durch den Konsum von Tabakwaren regelt, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Tabakwaren, Wasserpfeifen oder Vergleichbares verkauft oder zum Konsum angeboten werden dürfen.
- Gemäß der Straßenverkehrsordnung müssen Anwärter/-innen für das Erlangen der Fahrerlaubnis
- der Klassen M, A1 und B1 das 16. Lebensjahr,
- der Klassen A2, B, BE, C1, C1E, F und G das 18. Lebensjahr,
- der Klasse A das 20. Lebensjahr und
- der Klassen D und DE das 24. Lebensjahr vollendet haben.
(Quelle und weitere Informationen: Europäischer Jugendschutzatlas Türkei der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz: http://www.bag-jugendschutz.de/PDF/MDA12-Laender_einzeln/Jugendschutzbestimmungen_Tuerkei.pdf, PDF 68,9 KB)
Außer den staatlichen Angeboten für Jugendliche gibt es in der Türkei keine regelmäßigen und konsequenten öffentlichen Finanzierungsmechanismen auf nationaler Ebene, die die institutionelle Infrastruktur und die Aktivitäten der Nichtregierungsorganisationen unterstützen. Insbesondere das Ministerium für Jugend und Sport, aber auch andere Einrichtungen und Organisationen, leisten von ihrem Jahresbudget Mittelzuweisungen, mit denen sie die Jugendarbeit unterstützen.
- Programm zur Unterstützung von Jugendprojekten (Gençlik Projeleri Destek Programı-GPDP)
(1) Ehrenamt, (2) persönliche Entwicklung, (3) Bewegung und Sport, (4) Lese- und Bibliothekskultur, (5) Kultur und Kunst, (6) innovative Ideen, (7) Umwelt und (8) Tierschutz. Im Jahr 2020 steht ein Budget von 35 Millionen Lira zur Verfügung. Programmwebsite: https://gpdp.gsb.gov.tr - Bibliotheken und Sportvereine
Im Amtsblatt vom 8. Juli 2005, Ausgabe Nummer 25869, steht, dass gemäß den “Statuten für Jugend- und Sportvereine bzw. Clubs” die Vereine und Clubs zur besseren Durchführung ihrer Aktivitäten von der Generaldirektion für Sport in Form von Sach- oder Geldleistungen unterstützt werden können. - Auszeichnungen für überragende Leistungen im Bereich Sportamt und sportliche Aktivität
Im Rahmen der “Verordnung für die Auszeichnung von Personen, die im Bereich Sportamt und sportliche Aktivität überragende Leistungen gezeigt haben” vom 3.11.2010, Nummer 27748, werden Sportler/-innen, Sportvereine und Clubs sowie Übungsleiter/-innen und Trainer/-innen, die auf nationaler und internationaler Ebene im Bereich Sportamt und sportliche Aktivität Überragendes geleistet haben, ausgezeichnet und in Form von Geldleistungen unterstützt.
Andere Ministerien und ihre Förderprogramme/-bereiche
- Innenministerium (İçişleri Bakanlığı), Präsident des Amtes für Vereinsangelegenheiten: Projektassistenz-Programm für Nichtregierungsorganisationen
Dieses im Jahr 2010 ins Leben gerufene Hilfsprogramm unterstützt Projekte mit dem Ziel, für eine aktive Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu sorgen, Kapazitäten der Zivilgesellschaft zu entwickeln und ihre Beziehungen zum Gemeinwesen zu verbessern.
(Quelle: www.siviltoplum.gov.tr/proje-destek-sistemi-prodes) - Ministerium für Kultur und Tourismus (Kültür ve Turizm Bakanliği): Förderung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen
Dieses Programm unterstützt Projekte, die Werte und Vielfalt von Kultur, Kunst und Tourismus fördern und die in Form von nationalen und internationalen Veranstaltungen durchgeführt werden. Vorrangig gefördert werden Projekte, aus sozioökonomisch weniger entwickelten Regionen.
(Quelle: aregem.ktb.gov.tr/TR-135389/mali-destekler.html) - Präsidium für Auslandstürken und verwandte Gemeinschaften des Ministerpräsidentenamtes der Republik Türkei (Yurtdışı Türkler ve Akraba Topluluklar Başkanlığı)
Seit 2011 bietet das Ministerpräsidentenamt juristischen Personen, Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen, die im In- oder Ausland gegründet wurden, projektbasierte finanzielle Unterstützung.
Private und sonstige Finanzierungsquellen
In der Türkei bieten insbesondere diverse nichtstaatliche Organisationen Finanzierungsmöglichkeiten an. Darüber hinaus fördern auch ausländische und internationale Organisationen zivilgesellschaftliche Aktivitäten, wie zum Beispiel die deutschen politischen Stiftungen, internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen sowie EU-Förderprogramme. Auch Social Responsibility Programme nationaler oder internationaler Firmen bieten Finanzierungsmöglichkeiten.
- Deutsch-Türkische Jugendbrücke
Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke (Gençlik Köprüsü Türkiye-Almanya) hat sowohl in der Türkei als auch in Deutschland Projektbüros. Sie versteht sich als Ansprechpartner für alle Akteure, die im Bereich des deutsch-türkischen Jugendaustausch aktiv sind. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke möchte den Schüler- und Jugendaustausch zwischen Deutschland und der Türkei intensivieren und über den Weg der gegenseitigen Annäherung noch engere Beziehungen zwischen den beiden Ländern knüpfen. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke will dazu beitragen, zwischen den Beteiligten ein Netz aufzubauen und ihre Aktivitäten im Bereich Jugendaustausch voranzubringen.
Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke (DTJB) vergibt finanzielle Förderung für Programme, die sich an Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 12-30 Jahren richten. Für außerschulische Jugendbegegnungen, Austauschprogramme von Fachkräften, Schulpartnerschaftsprogramme, Workcamps und Freiwilligendienstprojekte existieren drei unterschiedliche Förderprogramme. Die „kleine Projektförderung“ bietet Fördersummen von bis zu 5000€ für kleinerer Austausch- und Begegnungsprojekte, wie auch Vorbereitungs-, bzw. Fachkräftetreffen mit Kolleginnen und Kollegen aus der Türkei. Zudem schreibt die DTJB regelmäßig die Förderung von Austauschprojekten mit Modellcharakter aus Mitteln des Auswärtigen Amtes aus. Hierbei entstehen besonders innovative Projekte mit nachhaltiger Wirkung und großer Sichtbarkeit auch über die Teilnehmenden hinaus. Zudem können sich alle Schultypen ab der 5. Jahrgangstufe für das Schüleraustauschprogramm „Willkommen Türkei! Hoşgeldin Almanya!“ bewerben. Die Deutsch-Türkische Jugendbrücke berät zu weiteren Fördermöglichkeiten und vermittelt entsprechende Kontakte. - Stiftung Dritter Sektor der Türkei (Türkiye Üçüncü Sektör Vakfi, TÜSEV)
23 Organisationen der Zivilgesellschaft, die in der Türkei zu den führenden Stiftungen und Vereinigungen des Dritten Sektors zählen, haben die Stiftung TÜSEV gegründet. Mit dem Ziel, die rechtliche, finanzielle und operative Infrastruktur zu verbessern, konzentriert sich die Stiftung unter anderem auf folgende Arbeitsbereiche: Schaffung von Rahmenbedingungen zur Unterstützung von rechtlichen und steuerlichen Belange der Nichtregierungsorganisationen; Übertragung von Mitteln für Nichtregierungsorganisationen; Förderung der Zusammenarbeit zwischen Öffentlichkeit, Privatsektor und Zivilgesellschaft und Zusammenarbeit mit der türkische Zivilgesellschaft auf internationaler Ebene. - Sabanci Stiftung (Sabanci Vakfi): Förderprogramm für Gesellschaftliche Entwicklung, TGHP
Die Stiftung fördert Projekte, die die Gleichberechtigung und aktive gesellschaftliche Teilhabe von Frauen, Jugendlichen und Menschen mit Behinderung zum Ziel haben. - Zentrum für zivilgesellschaftliche Entwicklung (Sivil Toplum Geliştirme Merkezi, STGM)
Zu den Zielen des STGM gehört der Aufbau einer nachhaltigen Struktur für NGOs in der Türkei. Auf der Webseite des STGM gibt es zum Thema “Verbesserung von Finanzierungsmöglichkeiten” Informationen zu Institutionen, die Geldmittel zur Verfügung stellen und Informationen darüber, zu welchen Themen und nach welchen Kriterien Finanzierungen vergeben werden. - Support Foundation for Civil Society (Sivil Toplum icin Destek Vakfi)
Support Foundation for Civil Society (Sivil Toplum icin Destek Vakfi) wurde 2015 in Istanbul gegründet mit dem Ziel, neue Formen der Spendenkultur in der Türkei zu etablieren. Sie dient als Brücke zwischen spendenden Individuen und Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisation in der Türkei. Foki im Jahr 2020: Institutionelle Grundförderung, Kunst und Kultur, Kinder, Gleichberechtigung zwischen Geschlechtern und Covid-19 Hilfe. - AB-iLAN
AB-ilan.com ist eine Internetplattform, die zur Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen der Türkei und den Ländern der Europäischen Union beitragen soll. Das Portal bietet aktuelle Informationen über EU-Zuschüsse, Finanzierungen und Projektmöglichkeiten, die Arbeit von NGOs, Angebote zur Zusammenarbeit, Veranstaltungsankündigungen, Bildungsmöglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene, Stipendien, Jugendprogrammen u.v.m.
Sponsoring
Artikel 30 der am 8. Juni 2011 im Handelsblatt mit der laufenden Nummer 27958 veröffentlichten Bestimmung Nummer 638 über die Organisation und Aufgaben des Jugend- und Sportministeriums besagt:
- Natürliche und juristische Personen können zur Unterstützung von nationaler oder internationaler Jugendhilfe und damit verbundenen Veranstaltungen als Sponsor der folgenden Einrichtungen und Aktivitäten auftreten:
- nationale und internationale Jugendorganisationen im Jahresprogramm des Ministeriums,
- Bau, Wartung und Reparatur öffentlicher Institutionen, lokaler Behörden und Jugendverbände sowie Jugendzentren und anderer Einrichtungen, die zu den übergeordneten Organisationen gehören, werden nach positiver Bewertung durch das Ministerium für Bau, Wartung und Reparatur genehmigt,
- Fahrzeuge, Geräte und Materialien, die für die Durchführung von Aktivitäten der Jugendarbeit öffentlicher Institutionen, lokaler Behörden und Nichtregierungsorganisationen erforderlich sind, werden zur Verfügung gestellt. - Aufwendungen für Jugendarbeit, Jugendclubs oder anderer für die Jugendarbeit bestimmte Einrichtungen können direkt vom Sponsor selbst gezahlt oder aber auf das Bankkonto des Empfängers überwiesen werden. Den Sponsoren kann das Recht am Namen der Veranstaltung oder der Einrichtung sowie an Werbung, Promotion und Veröffentlichung gegeben werden und sofern dieses nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Ministeriums steht.
(Quelle: sponsorluk.gsb.gov.tr)